MULTILIGHT MEDIA GMBH ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und ist ein berechtigter Betreiber von Werbeträgern (hinterleuchtete rollierende Werbeboxen im SLB oder CLV Format, in und auf verschiedene Verkaufsplätzen (Shops, Einzelhandelsfilialen, Trafiken, Tankstellen, etc.) in Österreich (nachfolgend „MULTILIGHT“ genannt). Die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ bilden einen integrierten Bestandteil jeder zwischen Auftraggeber und MULTILIGHT MEDIA GMBH getroffenen Vereinbarung. Mit Auftragserteilung hat der Auftraggeber die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ zur Kenntnis genommen und akzeptiert.
Werbeträger ist eine rollierende Lichtbox, die zum Anbringen von Werbeplakaten dient und die sich im Besitz von MULTILIGHT befindet, oder von MULTILIGHT berechtigt benutzt wird. Auf dem Werbeträger können 1 – 6 Werbeplakate angebracht und in verschiedenen Zeitintervallen visualisiert werden. Die Anzahl der im Werbeträger angebrachten Plakate obliegt der MULTILIGHT GMBH, wird jedoch die Anzahl von maximal 6 Werbeplakaten nicht übersteigen.
Werbeplakate sind Werbemittel, die in einem Werbeträger angebracht werden können. Es handelt sich dabei um Plakate/Poster aus Materialen, wie Kunststoffpapier oder Transluzenzfolie.
Werbekampagne ist das Betreiben der Werbemittel laut Vereinbarung/Auftrag in verschiedenen Zeitintervallen. Die Dauer der Werbekampagne ist in der Vereinbarung / Auftrag festgelegt und versteht sich in der Regel durch Dauer, in der von MULTILIGHT die Werbeträger im Einklang mit der abgeschlossenen Vereinbarung/Auftrag zur Verfügung gestellt werden.
Beginn der Werbekampagne ist jener Tag an dem sämtliche platzierte Werbeplakate im Werbeträger für Dritte sichtbar sind.
Beendigung der Werbekampagne ist jener Tag an dem sämtliche platzierte Werbeplakate im Werbeträger für Dritte nicht mehr sichtbar sind.
Werbeplakate sind Werbemittel, die in einem Werbeträger angebracht werden können. Es handelt sich dabei um Plakate/Poster aus Materialen, wie Kunststoffpapier oder Transluzenzfolie.
Werbekampagne ist das Betreiben der Werbemittel laut Vereinbarung/Auftrag in verschiedenen Zeitintervallen. Die Dauer der Werbekampagne ist in der Vereinbarung / Auftrag festgelegt und versteht sich in der Regel durch Dauer, in der von MULTILIGHT die Werbeträger im Einklang mit der abgeschlossenen Vereinbarung/Auftrag zur Verfügung gestellt werden.
Beginn der Werbekampagne ist jener Tag an dem sämtliche platzierte Werbeplakate im Werbeträger für Dritte sichtbar sind.
Beendigung der Werbekampagne ist jener Tag an dem sämtliche platzierte Werbeplakate im Werbeträger für Dritte nicht mehr sichtbar sind.
3.1 Aufträge werden nur in schriftlicher Form entgegengenommen. Die Annahme oder Ablehnung erfolgt schriftlich. Abänderungen von Aufträgen bedürfen ebenfalls der Schriftform. MULTILIGHT behält sich das Recht vor, Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
3.2 Sämtliche Rechnungen sind 14 Tage nach Ausstellungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Verzugszinsen in Höhe von acht Prozent p. A. sind vereinbart. Die Vertragsparteien kommen überein, dass Rechnungen in elektronischer Form in PDF-Format per E-Mail versendet werden können, dies auf die folgende E-Mail Adresse: office@multilight.at.
MULTILIGHT behält sich das Recht vor, bei Erstbestellung von Neukunden eine 100 prozentige Vorauszahlung des Gesamtauftragswertes zu verlangen, Dieser Betrag ist bei Auftragserteilung fällig. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen steht MULTIMEDIA das Recht zu, den Auftrag nicht auszuführen bzw. die Ankündigung nach Setzung einer Nachfrist von drei Tagen ohne weitere Mahnfrist sofort zu entfernen, wobei das Entgelt für die Leistung, soweit sie erbracht wurde, sofort fällig ist. Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des Zahlungsverzuges, den MULTILIGHT entstandenen Schaden, insbesondere durch Kosten einer außergerichtlichen Eintreibung, zu ersetzen.
3.2 Sämtliche Rechnungen sind 14 Tage nach Ausstellungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Verzugszinsen in Höhe von acht Prozent p. A. sind vereinbart. Die Vertragsparteien kommen überein, dass Rechnungen in elektronischer Form in PDF-Format per E-Mail versendet werden können, dies auf die folgende E-Mail Adresse: office@multilight.at.
MULTILIGHT behält sich das Recht vor, bei Erstbestellung von Neukunden eine 100 prozentige Vorauszahlung des Gesamtauftragswertes zu verlangen, Dieser Betrag ist bei Auftragserteilung fällig. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen steht MULTIMEDIA das Recht zu, den Auftrag nicht auszuführen bzw. die Ankündigung nach Setzung einer Nachfrist von drei Tagen ohne weitere Mahnfrist sofort zu entfernen, wobei das Entgelt für die Leistung, soweit sie erbracht wurde, sofort fällig ist. Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des Zahlungsverzuges, den MULTILIGHT entstandenen Schaden, insbesondere durch Kosten einer außergerichtlichen Eintreibung, zu ersetzen.
4.1 MULTILIGHT ist verpflichtet die Werbekampagne(n) lt. Vereinbarung/Auftrag umzusetzen.
4.2 MULTILIGHT ist verpflichtet das Platzieren der Werbeplakate in den Werbeträgern und deren Wartung innerhalb der Zeit der Werbekampagne sicherzustellen. Bei technischer Beeinträchtigung oder Beschädigung verpflichtet sich MULTILIGHT innerhalb von zehn Werktagen nach Bekanntwerden den Schaden zu beheben. Ausgenommen davon sind Eingriffe durch höhere Macht, Unzugänglichkeit durch behördliche Erlässe oder Mängel an zur Verfügung gestellter Materialien oder Unterlagen.
Die Bezahlung des vereinbarten Entgelts lt. Vereinbarung wird dadurch nicht beeinflusst.
4.3 im Falle des Einschreitens einer höheren Macht, welche die Umsetzung der Werbekampagne unmöglich macht, behält sich MULTILIGHT das Recht vor, die Werbekampagne zu unterbrechen, vorzeitig zu beenden und mit sofortiger Wirksamkeit von der Vereinbarung zurückzutreten.
Als Einschreiten einer höheren Macht versteht sich eine betriebliche Notsituation, Sonderfall, oder ein Ereignis/Vorfall, für den keine der Vertragsparteien verantwortet und welche in wesentlicher Art und Weise die Erfüllung des Vertragsgegenstandes beschränkt oder bedroht und mit maximalen Einsatz von MULTILIGHT nicht verhindert werden kann.
Solche Ereignisse sind vor allem Naturkatastrophen und Elementarereignisse, bürgerliche Unruhen, Kriegserklärungen, Notzustände oder Gefahrsituationen, Vandalismus, Beschränkung der unternehmerischen Tätigkeit in der österreichischen Republik, Arbeitsstreik, Explosionen, Brände, Sabotagen, Kriege, Aufstände, militärische Eingriffe oder Eingriffe der Polizei oder von MULTILIGHT nicht beeinflussbare und unvorhersehbare Änderungen von betrieblichen und technischen Bedingungen der Werbeträger, sowie Ereignisse, die außer der Macht und Kontrolle von MULTILIGHT und des Auftraggebers stehen und die Erfüllung der vertraglich festgehaltenen Pflichten verhindern. Der Auftraggeber ist in diesen Fällen nicht berechtigt von der geschlossenen Vereinbarung/Auftrag zurückzutreten. Die Verrechnung erfolgt lt. Punkt 6.2 der AGBs.
4.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet unmittelbar nach Beginn der Werbekampagne zu kontrollieren, ob MULTILIGHT seine aus der Vereinbarung und den AGBs entstehenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt. Falls der Auftraggeber unverkennbare Mängel in der Erfüllung der Leistung von MULTILIGHT feststellt, ist er verpflichtet mit einer genauen Beschreibung des Mangels schriftlich ohne unnötige Verzögerung MULTILIGHT zu informieren und die Beschreibung an die Geschäftsadresse per Post oder per E-Mail an die E-Mail Adresse office@multilight.at zu senden. MULTILIGHT ist verpflichtet die festgestellten Fehler und Mängel zu einem für sie möglichst frühen Termin zu beseitigen, spätestens jedoch innerhalb von zehn Werktagen. Falls MULTILIGHT diese Pflicht nicht erfüllt, ist sie verpflichtet dem Auftraggeber eine Preisermäßigung von einem 1 / 30 pro Tag der monatlich vereinbarten Entgelts pro mangelhaften Werbeträger zu gewähren.
Nach Beendigung der Werbekampagne ist der Auftraggeber nicht berechtigt Ansprüche gegenüber MULTILIGHT zu erheben. Auch nicht beim Feststellen von offenbaren Mängeln oder Fehlern, die im Verlaufe der Werbekampagne bestanden.
4.5 Der Auftraggeber haftet zur Gänze für die Wahrhaftigkeit der Angaben, die am Werbemittel gemacht werden, resp. in den übergebenen Materialen und Unterlagen. Der Auftraggeber muss zusätzlich fähig sein die Wahrhaftigkeit seiner Behauptung in den übergebenen Materialen oder Unterlagen nachzuweisen. MULTILIGHT haftet nicht für die Wahrhaftigkeit der Angaben, die auf den Werbemitteln gemacht werden. MULTILIGHT ist weder für die Verletzung von Rechten Dritter verantwortlich, wenn diese durch die Aussagen auf den Werbemitteln des Auftraggebers verletzt wurden, noch für den Schaden der dadurch Dritten entstand. Der Auftraggeber verpflichtet sich im Fall der Entstehung solcher Schäden, diese zur Gänze zu übernehmen.
4.6 Falls MULTILIGHT aufgrund von rechtskräftigen Gerichts- oder Verwaltungsentscheidungen gezwungen ist, die Werbemittel aus den Werbeträgern zu beseitigen oder deren Inhalt anzupassen, ist der Auftraggeber verpflichtet MULTILIGHT das vereinbarte Entgelt für die Umsetzung der Werbekampagne, sowie die dadurch entstandenen Zusatzkosten zu bezahlen.
Der Auftraggeber ist ebenfalls verpflichtet MULTILIGHT alle Geldleistungen zu erstatten (Strafen usw.), zu denen MULTILIGHT im Zusammenhang mit der rechtskräftigen Gerichts- oder Verwaltungsentscheidungen zu bezahlen verpflichtet wäre. Diese Bestimmung bezieht sich auch auf Ansprüche, die gegenüber MULTILIGHT von Dritten beansprucht werden, falls diese Ansprüche ihren Ursprung in der Anpassung oder Inhalt der Werbekampagne haben, die der Auftraggeber MULTILIGHT zur Verfügung gestellt hat. Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Ansprüche, die gegenüber MULTILIGHT von Dritten beansprucht werden, sofern diese Ansprüche ihren Ursprung in Sonderbestimmungen zwischen MULTILIGHT und dieser dritten Person haben, unter der Voraussetzung, dass so eine Bestimmung dem Auftraggeber nicht bekannt ist oder bekannt sein kann.
4.7 Der Auftraggeber ist verpflichtet MULTILIGHT Schäden zu ersetzen, die MULTILIGHT im Zusammenhang mit der Herstellung der Werbemitteln, Materialien oder Unterlagen entstanden sind, sofern diese nicht im Einklang mit den AGBs von MULTILIGHT, zuständigen Rechtsvorschriften oder den Druckspezifikationen von MULTILIGHT gestanden sind.
4.8 Die Vertragsparteien schließen die Haftung von MULTILIGHT für Schäden aus, die dem Auftraggeber verursacht wurden, mit Ausnahme von Schäden, die absichtlich oder mit grober Nachlässigkeit verursacht wurden. Das gilt für einen direkten Schaden, als auch für entgangene Gewinne.
4.9 Die Zustellung der Werbemittel, oder das Übermitteln der Druckdaten lt. Druckspezifikationen von MULTILIGHT hat bis spätestens 20 Tage vor Kampagnenstart an eine genannte Lieferadresse oder respektive Emailadresse von MULTILIGHT zu erfolgen.
4.10 MULTILIGHT behält sich ebenfalls eine fünf Prozent Variabilität der Anzahl von Werbeträgern vor. Bestehende Werbeträger können während einer Werbekampagne demontiert und an einem von MULTIMEDIA ausgewählten Standort wieder montiert werden. Das vereinbarte Entgelt wird davon nicht beeinflusst.
4.11 Zum Nachweis der tatsächlich erbrachten Platzierung der Werbeplakate auf den Werbeträgern ist MULTILIGHT verpflichtet, bis zum 15. des laufenden Monats der Werbekampagne eine Fotodokumentation zu übermitteln, entweder per E-Mail oder via FTP-Server (FTP Adresse), oder mittels Datenträger (CD, USB).
4.12 Die Parteien verpflichten sich wechselseitig zur Geheimhaltung des Inhalts der geschlossenen Vereinbarungen, sowie sämtlicher im Zusammenhang mit der gegenständlichen Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangten Informationen und sichern zu, den Erfordernissen absoluter Vertraulichkeit besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Beendigung der Vereinbarung fort.
4.2 MULTILIGHT ist verpflichtet das Platzieren der Werbeplakate in den Werbeträgern und deren Wartung innerhalb der Zeit der Werbekampagne sicherzustellen. Bei technischer Beeinträchtigung oder Beschädigung verpflichtet sich MULTILIGHT innerhalb von zehn Werktagen nach Bekanntwerden den Schaden zu beheben. Ausgenommen davon sind Eingriffe durch höhere Macht, Unzugänglichkeit durch behördliche Erlässe oder Mängel an zur Verfügung gestellter Materialien oder Unterlagen.
Die Bezahlung des vereinbarten Entgelts lt. Vereinbarung wird dadurch nicht beeinflusst.
4.3 im Falle des Einschreitens einer höheren Macht, welche die Umsetzung der Werbekampagne unmöglich macht, behält sich MULTILIGHT das Recht vor, die Werbekampagne zu unterbrechen, vorzeitig zu beenden und mit sofortiger Wirksamkeit von der Vereinbarung zurückzutreten.
Als Einschreiten einer höheren Macht versteht sich eine betriebliche Notsituation, Sonderfall, oder ein Ereignis/Vorfall, für den keine der Vertragsparteien verantwortet und welche in wesentlicher Art und Weise die Erfüllung des Vertragsgegenstandes beschränkt oder bedroht und mit maximalen Einsatz von MULTILIGHT nicht verhindert werden kann.
Solche Ereignisse sind vor allem Naturkatastrophen und Elementarereignisse, bürgerliche Unruhen, Kriegserklärungen, Notzustände oder Gefahrsituationen, Vandalismus, Beschränkung der unternehmerischen Tätigkeit in der österreichischen Republik, Arbeitsstreik, Explosionen, Brände, Sabotagen, Kriege, Aufstände, militärische Eingriffe oder Eingriffe der Polizei oder von MULTILIGHT nicht beeinflussbare und unvorhersehbare Änderungen von betrieblichen und technischen Bedingungen der Werbeträger, sowie Ereignisse, die außer der Macht und Kontrolle von MULTILIGHT und des Auftraggebers stehen und die Erfüllung der vertraglich festgehaltenen Pflichten verhindern. Der Auftraggeber ist in diesen Fällen nicht berechtigt von der geschlossenen Vereinbarung/Auftrag zurückzutreten. Die Verrechnung erfolgt lt. Punkt 6.2 der AGBs.
4.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet unmittelbar nach Beginn der Werbekampagne zu kontrollieren, ob MULTILIGHT seine aus der Vereinbarung und den AGBs entstehenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt. Falls der Auftraggeber unverkennbare Mängel in der Erfüllung der Leistung von MULTILIGHT feststellt, ist er verpflichtet mit einer genauen Beschreibung des Mangels schriftlich ohne unnötige Verzögerung MULTILIGHT zu informieren und die Beschreibung an die Geschäftsadresse per Post oder per E-Mail an die E-Mail Adresse office@multilight.at zu senden. MULTILIGHT ist verpflichtet die festgestellten Fehler und Mängel zu einem für sie möglichst frühen Termin zu beseitigen, spätestens jedoch innerhalb von zehn Werktagen. Falls MULTILIGHT diese Pflicht nicht erfüllt, ist sie verpflichtet dem Auftraggeber eine Preisermäßigung von einem 1 / 30 pro Tag der monatlich vereinbarten Entgelts pro mangelhaften Werbeträger zu gewähren.
Nach Beendigung der Werbekampagne ist der Auftraggeber nicht berechtigt Ansprüche gegenüber MULTILIGHT zu erheben. Auch nicht beim Feststellen von offenbaren Mängeln oder Fehlern, die im Verlaufe der Werbekampagne bestanden.
4.5 Der Auftraggeber haftet zur Gänze für die Wahrhaftigkeit der Angaben, die am Werbemittel gemacht werden, resp. in den übergebenen Materialen und Unterlagen. Der Auftraggeber muss zusätzlich fähig sein die Wahrhaftigkeit seiner Behauptung in den übergebenen Materialen oder Unterlagen nachzuweisen. MULTILIGHT haftet nicht für die Wahrhaftigkeit der Angaben, die auf den Werbemitteln gemacht werden. MULTILIGHT ist weder für die Verletzung von Rechten Dritter verantwortlich, wenn diese durch die Aussagen auf den Werbemitteln des Auftraggebers verletzt wurden, noch für den Schaden der dadurch Dritten entstand. Der Auftraggeber verpflichtet sich im Fall der Entstehung solcher Schäden, diese zur Gänze zu übernehmen.
4.6 Falls MULTILIGHT aufgrund von rechtskräftigen Gerichts- oder Verwaltungsentscheidungen gezwungen ist, die Werbemittel aus den Werbeträgern zu beseitigen oder deren Inhalt anzupassen, ist der Auftraggeber verpflichtet MULTILIGHT das vereinbarte Entgelt für die Umsetzung der Werbekampagne, sowie die dadurch entstandenen Zusatzkosten zu bezahlen.
Der Auftraggeber ist ebenfalls verpflichtet MULTILIGHT alle Geldleistungen zu erstatten (Strafen usw.), zu denen MULTILIGHT im Zusammenhang mit der rechtskräftigen Gerichts- oder Verwaltungsentscheidungen zu bezahlen verpflichtet wäre. Diese Bestimmung bezieht sich auch auf Ansprüche, die gegenüber MULTILIGHT von Dritten beansprucht werden, falls diese Ansprüche ihren Ursprung in der Anpassung oder Inhalt der Werbekampagne haben, die der Auftraggeber MULTILIGHT zur Verfügung gestellt hat. Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Ansprüche, die gegenüber MULTILIGHT von Dritten beansprucht werden, sofern diese Ansprüche ihren Ursprung in Sonderbestimmungen zwischen MULTILIGHT und dieser dritten Person haben, unter der Voraussetzung, dass so eine Bestimmung dem Auftraggeber nicht bekannt ist oder bekannt sein kann.
4.7 Der Auftraggeber ist verpflichtet MULTILIGHT Schäden zu ersetzen, die MULTILIGHT im Zusammenhang mit der Herstellung der Werbemitteln, Materialien oder Unterlagen entstanden sind, sofern diese nicht im Einklang mit den AGBs von MULTILIGHT, zuständigen Rechtsvorschriften oder den Druckspezifikationen von MULTILIGHT gestanden sind.
4.8 Die Vertragsparteien schließen die Haftung von MULTILIGHT für Schäden aus, die dem Auftraggeber verursacht wurden, mit Ausnahme von Schäden, die absichtlich oder mit grober Nachlässigkeit verursacht wurden. Das gilt für einen direkten Schaden, als auch für entgangene Gewinne.
4.9 Die Zustellung der Werbemittel, oder das Übermitteln der Druckdaten lt. Druckspezifikationen von MULTILIGHT hat bis spätestens 20 Tage vor Kampagnenstart an eine genannte Lieferadresse oder respektive Emailadresse von MULTILIGHT zu erfolgen.
4.10 MULTILIGHT behält sich ebenfalls eine fünf Prozent Variabilität der Anzahl von Werbeträgern vor. Bestehende Werbeträger können während einer Werbekampagne demontiert und an einem von MULTIMEDIA ausgewählten Standort wieder montiert werden. Das vereinbarte Entgelt wird davon nicht beeinflusst.
4.11 Zum Nachweis der tatsächlich erbrachten Platzierung der Werbeplakate auf den Werbeträgern ist MULTILIGHT verpflichtet, bis zum 15. des laufenden Monats der Werbekampagne eine Fotodokumentation zu übermitteln, entweder per E-Mail oder via FTP-Server (FTP Adresse), oder mittels Datenträger (CD, USB).
4.12 Die Parteien verpflichten sich wechselseitig zur Geheimhaltung des Inhalts der geschlossenen Vereinbarungen, sowie sämtlicher im Zusammenhang mit der gegenständlichen Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangten Informationen und sichern zu, den Erfordernissen absoluter Vertraulichkeit besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Beendigung der Vereinbarung fort.
Als standardmäßiger Beginn der Werbekampagne laut dieser AGB versteht sich immer der erste Tag im Monat, falls vertraglich nicht anders festgelegt. Das Platzieren der Werbeplakate auf den Werbeträgern wird von MULTILIGHT folgendermaßen durchgeführt:
Falls der vorangehende Monat vor dem Beginn der Werbekampagne 31 Tage hat, wird das Platzieren der Werbeplakate in den Werbemitteln in den Tagen 28. – 31. des Monates vor Beginn der Werbekampagne durchgeführt.
Falls der vorangehende Monat vor dem Beginn der Werbekampagne 30 Tage hat, wird das Platzieren der Werbeplakate in den Werbemitteln in den Tagen 27. – 30. des Monates vor Beginn der Werbekampagne durchgeführt.
Falls der vorangehende Monat vor dem Beginn der Werbekampagne 28 (resp. 29) Tage hat, dann wird das Platzieren der Werbeplakate in den Werbemitteln in den Tagen 26. – 28. (29.) des Monates und am ersten Tag des Monates der Werbekampagne durchgeführt.
Falls der vorangehende Monat vor dem Beginn der Werbekampagne 31 Tage hat, wird das Platzieren der Werbeplakate in den Werbemitteln in den Tagen 28. – 31. des Monates vor Beginn der Werbekampagne durchgeführt.
Falls der vorangehende Monat vor dem Beginn der Werbekampagne 30 Tage hat, wird das Platzieren der Werbeplakate in den Werbemitteln in den Tagen 27. – 30. des Monates vor Beginn der Werbekampagne durchgeführt.
Falls der vorangehende Monat vor dem Beginn der Werbekampagne 28 (resp. 29) Tage hat, dann wird das Platzieren der Werbeplakate in den Werbemitteln in den Tagen 26. – 28. (29.) des Monates und am ersten Tag des Monates der Werbekampagne durchgeführt.
6.1 MULTILIGHT ist nicht verpflichtet die angebrachten Werbeplakate, gegebenenfalls auch andere Werbemittel nach Beendigung der Werbekampagne aufzubewahren, oder dem Auftraggeber zurückzugeben. MULTILIGHT ist berechtigt die Werbemittel auf eigene Kosten umweltfreundlich zu entsorgen.
6.2 MULTILIGHT ist ausdrücklich damit einverstanden, dass sie keine Rechte zu den Schutzmarken, Bezeichnungen oder Formgestaltungen des Auftraggeber, die in der Werbekampagne vorkommen, erhebt. MULTILIGHT behält sich jedoch das Recht vor, die platzierten Werbemittel zum Zwecke von Unternehmens- und Produktpräsentationen oder der Projektdokumentation aufzubewahren.
6.2 MULTILIGHT ist ausdrücklich damit einverstanden, dass sie keine Rechte zu den Schutzmarken, Bezeichnungen oder Formgestaltungen des Auftraggeber, die in der Werbekampagne vorkommen, erhebt. MULTILIGHT behält sich jedoch das Recht vor, die platzierten Werbemittel zum Zwecke von Unternehmens- und Produktpräsentationen oder der Projektdokumentation aufzubewahren.
Die Gültigkeit und Wirksamkeit der Vereinbarung endet durch das Erfüllen der gegenseitigen, ordnungsgemäßen und termingerechten Vertragsleistung laut Vereinbarung/Auftrag. Aufträge können nur bis spätestens zwölf Wochen vor, laut Auftragsbestätigung definierten Starttag, kostenlos storniert werden. Bei Auftragsrücktritten zwischen der zwölften und der achten Woche vor Starttag wird eine Stornogebühr von 50 Prozent, zwischen der siebenten und der fünften Woche vor Starttag eine Stornogebühr von 70 Prozent, zwischen der vierten und der dritten Woche vor Starttag wird eine Stornogebühr von 90 Prozent, bei Auftragsrücktritten ab der zweiten Woche vor Starttag wird eine Stornogebühr von 100 Prozent, jeweils der Brutto-Auftragssumme ohne Werbeabgabe in Rechnung gestellt.
MULTILIGHT sichert dem Auftraggeber eine Beleuchtung der Werbemittel in den Werbeträgern zu. Die Beleuchtung wird gewöhnlich nach Eintritt der Dunkelheit mit Hilfe eines Lichtsensors automatisch aktiviert. Zur Erfüllung der Leistung der Vereinbarung seitens MULTILIGHT muss mindestens 80 Prozent aller Werbeträger gemäß der Vereinbarung beleuchtet sein. Wenn diese prozentuelle Anzahl geringer ist, verpflichtet sich MULTILIGHT das monatliche Entgelt gemäß der Vereinbarung um fünf Prozent bei jedem nicht beleuchteten Werbeträger zu senken.
9.1 Diese AGBs sind gültig für Angebote, Bestellungen und Vereinbarungen in abgeschlossener Form, sofern in diesen konkreten Angeboten, Bestellungen, Vereinbarungen oder Ganzjahresverträgen über eine gemeinsame Zusammenarbeit nichts anderes festgelegt wurde.
9.2 Diese allgemeinen Vertragsbedingungen werden zu jeder abgeschlossenen Vereinbarung beigefügt, sofern es von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wurde.
9.3 Gegenseitige Rechte des Auftraggeber und MULTILIGHT sowie weitere Angelegenheiten, die nicht durch eine Vereinbarung, die AGBs von MULTILIGHT, eventuell bestätigte Bestellung ausdrücklich geklärt sind, richten sich nach den entsprechenden Rechtsvorschriften der österreichischen Republik.
9.4 Für alle Streitigkeiten aus bestätigten Angeboten, Vereinbarungen oder im Zusammenhang mit diesen AGBs, einschließlich Streitigkeiten über ihre Gültigkeit, Interpretation oder Beendigung ist das Handelsgericht Wien zuständig.
9.5 Diese AGBs treten am 30. September 2016 in Kraft.
9.2 Diese allgemeinen Vertragsbedingungen werden zu jeder abgeschlossenen Vereinbarung beigefügt, sofern es von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wurde.
9.3 Gegenseitige Rechte des Auftraggeber und MULTILIGHT sowie weitere Angelegenheiten, die nicht durch eine Vereinbarung, die AGBs von MULTILIGHT, eventuell bestätigte Bestellung ausdrücklich geklärt sind, richten sich nach den entsprechenden Rechtsvorschriften der österreichischen Republik.
9.4 Für alle Streitigkeiten aus bestätigten Angeboten, Vereinbarungen oder im Zusammenhang mit diesen AGBs, einschließlich Streitigkeiten über ihre Gültigkeit, Interpretation oder Beendigung ist das Handelsgericht Wien zuständig.
9.5 Diese AGBs treten am 30. September 2016 in Kraft.